Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAM/cinema System Solutions GmbH

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle mit der PAM/cinema System Solutions GmbH i.G. (im Folgenden: PAM/cinema), Flottenstr. 21-22, 13407 Berlin, Geschäftsführer: Thomas Moritz und Thomas Fenzl und dem Kunden geschlossenen Verträge. Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher, Unternehmer, Kaufmann, ein Verein oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(2) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(3) Abweichende AGB des Kunden akzeptiert die PAM/cinema nicht. Dies gilt auch, wenn die PAM/cinema der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Die PAM/cinema schließt prinzipiell mit Verbrauchern keine Mietverträge. Die besonderen Rechte und Pflichten von Verbrauchern finden nur im Abschnitt II. „Kauf“ Anwendung.
§ 2 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Kunde Verbraucher ist und zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

(2) Wenn der Kunde Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der PAM/cinema. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. II. Kauf

§ 3 Kaufvertragsschluss

(1) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf der Website der PAM/cinema stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung an den Kunden, die auf der Website abgebildeten Produkte zu kaufen.

(2) Mit dem Absenden einer Bestellung per Fax an unsere Faxnummer oder per Telefon an unsere Telefonnummer gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Der Kunde ist an die Bestellung für die Dauer von zwei Wochen nach Abgabe der Bestellung, maßgebend ist das Datum des Faxeingangs bei der PAM/cinema oder der Zeitpunkt der telefonischen Bestellannahme durch die PAM/cinema, gebunden.

(3) Die PAM/cinema wird den Zugang der vom Kunden per Fax oder telefonisch abgegebenen Bestellung unverzüglich schriftlich, in Textform, bestätigen. In einer solchen Bestätigung liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

(4) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die PAM/cinema die Bestellung des Kunden durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annimmt.

(5) Bestellungen von Lieferungen ins Ausland kann die PAM/cinema nur ab einem Mindestbestellwert von 100 EUR berücksichtigen. Die PAM/cinema nimmt die Bestellungen aus dem Ausland nur schriftlich entgegen (per Fax, per Post oder per E-Mail).

(6) Sollte die Lieferung der von dem Kunden bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sieht die PAM/cinema von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Die PAM/cinema wird den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug; Vorbehalt der Vorkassenzahlung

(1) Die PAM/cinema ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(2) Die Lieferfrist beträgt circa fünf [5] Werktage, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie beginnt – vorbehaltlich der Regelung in Abs. 6 – mit Vertragsschluss.

(3) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die PAM/cinema berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so ist die PAM/cinema berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die PAM/cinema eine pauschale Entschädigung i.H.v. … EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält sich die PAM/cinema vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassenvorbehalt). Falls die PAM/cinema von dem Vorkassenvorbehalt Gebrauch macht, wird die PAM/cinema den Kunden unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.

§ 5 Preise und Versandkosten

(1) Sämtliche Preisangaben auf der Website der PAM/cinema sind Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich zuzüglich anfallender Versandkosten.

(2) Wenn die PAM/cinema die Bestellung des Kunden gemäß § 5 Abs. 1 durch Teillieferungen erfüllt, entsteht dem Kunden nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, berechnet die PAM/cinema für jede Teillieferung Versandkosten.

(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 3) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Der Kaufpreis und die Versandkosten sind spätestens binnen zwei [2] Wochen ab Zugang der Rechnung von der PAM/cinema zu zahlen.

(2) Der Kunde kann den Kaufpreis und die Versandkosten auf ein auf der Rechnung angegebenes Konto überweisen oder der PAM/cinema eine Einzugsermächtigung erteilen. Im Fall einer erteilten Einzugsermächtigung wird die PAM/cinema die Belastung des Kundenkontos frühestens zu dem in Abs. 1 geregelten Zeitpunkt veranlassen. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für weitere Bestellungen. Die PAM/cinema behält sich vor, bestimmte Zahlungsarten von einer Bonitätsprüfung oder einer Maximalbestellmenge abhängig zu machen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(4) Als Käufer darf der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn ihm ein Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der PAM/cinema aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die PAM/cinema das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat der PAM/cinema unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die PAM/cinema berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die PAM/cinema diese Rechte nur geltend machen, wenn die PAM/cinema dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die PAM/cinema als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die PAM/cinema Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der PAM/cinema gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die PAM/cinema ab. Die PAM/cinema nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der PAM/cinema ermächtigt. Die PAM/cinema verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen der PAM/cinema gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die PAM/cinema den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die PAM/cinema verlangen, dass der Kunde der PAM/cinema die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die PAM/cinema in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung durch die PAM/cinema ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die PAM/cinema jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung durch die PAM/cinema für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann ihm die PAM/cinema hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf die PAM/cinema über.

(6) Die PAM/cinema ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat der PAM/cinema die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache an die PAM/cinema nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die PAM/cinema ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt die PAM/cinema, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunde die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die PAM/cinema unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die PAM/cinema berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Insbesondere sind Ansprüche des Kunden auf einen etwaigen Verzugsschaden (bspw. Ausfall von Vorstellungen wegen verzögerter Fertigstellung von vor Ort stattfindenden Montagearbeiten) ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die PAM/cinema bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die PAM/cinema – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die PAM/cinema vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die PAM/cinema nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die PAM/cinema einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die PAM/cinema die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Widerrufsrecht

(1) Wenn der Kunde Verbraucher ist (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

(2) Macht der Kunde als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Abs. 1 Gebrauch, so hat der Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.

(3) Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor wir Sie entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [Name des Unternehmers, Anschrift und, soweit verfügbar Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail Adresse eintragen] mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster- Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Website [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Ware ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

– Ende der Widerrufsbelehrung-

(4) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen

(a) zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

(b) zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern Sie die gelieferten Datenträger entsiegelt haben.

III. Miete


§ 12 Mietvertragsschluss

Angebote der PAM/cinema sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot der PAM/cinema hin den Auftrag erteilt und die PAM/cinema diesen Auftrag schriftlich bestätigt hat. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch die Übergabe der Mietgegenstände ersetzt werden.


§ 13 Mietzeit

Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager der PAM/cinema (Mietzeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, die PAM/cinema oder ein Dritter den Transport durchführt.


§ 14 Miete

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste der PAM/cinema als vereinbart.

(2) Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.


§ 15 Transport

(1) Transportleistung schuldet die PAM/cinema nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist die PAM/cinema berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen. Die Be- und Entladung etwaiger Transportgüter wird von der PAM/cinema oder dem zu beauftragenden Dritten nicht geschuldet und obliegt alleinig dem Kunden.

(2) Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass die PAM/cinema den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Ort des Kunden erfolgt, ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager der PAM/cinema vor Verladung.


§ 16 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.

(2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an die PAM/cinema zu zahlen.

(3) Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die PAM/cinema berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist die PAM/cinema in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist die PAM/cinema berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder zurückzuholen.

(4) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.


§ 17 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit der PAM/cinema unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

(2) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Die PAM/cinema kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist die PAM/cinema berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist die PAM/cinema berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.

(3) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche der PAM/cinema erfolglos geblieben sind, oder die PAM/cinema die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehenden Abs. 2 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel der PAM/cinema fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von der PAM/cinema aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.

(4) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die PAM/cinema erfolgt, hat der Mieter Der PAM/cinema zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die PAM/cinema haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.


§ 18 Schadensersatzpflicht der PAM/cinema

(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die PAM/cinema, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Darüber hinaus ist die PAM/cinema zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens der PAM/cinema, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde (so genannte Kardinalspflichten). Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet die PAM/cinema auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten der PAM/cinema wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus unerlaubter Handlung gegen die PAM/cinema erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, die PAM/cinema von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter die PAM/cinema in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.

(3) Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus dem Recht der unerlaubten Handlung bzw. Gefährdungshaftung, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an die PAM/cinema zu zahlen hat.


§ 19 Pflichten und Haftung des Kunden

(1) Die von der PAM/cinema vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.

(2) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal der PAM/cinema angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, die PAM/cinema über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

(5) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Anschaffungspreises zu leisten.

(6) Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von der PAM/cinema vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.


§ 20 Versicherung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

(2) Vereinbaren die PAM/cinema und der Kunde, dass die PAM/cinema die Versicherung übernimmt, hat der Kunde der PAM/cinema die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt die PAM/cinema die Versicherung nicht, hat der Kunde der PAM/cinema den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.


§ 21 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum der PAM/cinema an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die PAM/cinema unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die der PAM/cinema durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen die PAM/cinema.


§ 22 Kündigung

(1) Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

(2) Auf Seiten der PAM/cinema liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

1. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

2. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

3. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlender Miete mit der Zahlung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Miete in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn die PAM/cinema wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.


§ 23 Rückgabe

(1) Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von der PAM/cinema übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager der PAM/cinema mit Ablauf der Mietzeit zurückzugeben.

(2) Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager der PAM/cinema abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Die PAM/cinema behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

(3) Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er der PAM/cinema hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist die PAM/cinema berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass die PAM/cinema den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.


§ 24 Untervermietung, Weitergabe

(1) Der Kunde ist berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich an Dritte weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.

(2) Sollte der Kunde die Mietgegenstände zum Zwecke der Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung aus seinem Verantwortungsbereich an Dritte weitergeben, haftet er gegenüber der PAM/cinema für Verschlechterungen und Schäden an den Mietgegenständen durch Dritte wie für eigenes Verschulden. Im Übrigen hat der Kunde darauf zu achten, dass die Regelungen des § 10 dieser AGB während der Gebrauchsüberlassung auch durch die Dritten eingehalten werden.


§ 25 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

IV. Schlussbestimmungen


§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nur bei Bestätigung in Textform wirksam. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis dieser AGB.

(2) Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.